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Auszug aus dem Stiftungsstatut

I. Name und Sitz der Stiftung
Unter dem Namen «PRO AQUA-PRO VITA» besteht eine Stiftung gemäss Artikel 80 (achtzig) ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

II. Zweck
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung innovativer Technologien, Verfahren und Produkte, einschliesslich Massnahmen zu ihrer Umsetzung in der Praxis, soweit sie in besonderem Masse zum Umweltschutz und zum schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen beitragen. Insbesondere verleiht die Stiftung jeweils anlässlich einer geeigneten Messe der MCH Messe Schweiz AG, respektive einer Tochtergesellschaft einen Umweltpreis an Privatpersonen, Organisationen, Institutionen, Firmen sowie Körperschaften der öffentlichen Hand.

V. Stiftungsorgane
Die Organe der Stiftung sind:

  • Der Stiftungsrat
  • Die Jury
  • Die Kontrollstelle

VI. Stiftungsrat
Verwaltendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung und sinngemässe Verwendung des Stiftungsvermögens. Er vertritt die Stiftung nach aussen. Er verfügt im Rahmen des Stiftungszwecks über alle für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenz.

Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neuen Mitglieder und arbeitet unentgeltlich. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der MCH Messe Schweiz AG, respektive einer Tochtergesellschaft, des Kantons Basel-Stadt, sowie von Organisationen und/oder Persönlichkeiten, die sich über Kompetenz in diesem Bereich des Umweltschutzes ausweisen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der MCH Messe Schweiz AG, respektive einer Tochtergesellschaft ernannt. Ihre Amtszeit dauert mindestens ein Jahr, maximal vier Jahre. Mit der Wahl wird immer auch die jeweilige Amtsdauer festgelegt. Während der Amtsdauer nachrückende Mitglieder treten in die Amtsperiode ihrer Vorgänger ein. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Das als Vertreter der MCH Messe Schweiz AG, respektive einer Tochtergesellschaft ernannte Mitglied des Stiftungsrates ist dessen Geschäftsführer.

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer sind zeichnungsberechtigt zu zweien, jedoch nicht der Präsident und Vizepräsident zusammen.

VII. Jury
Die Jury besteht aus drei bis neun Mitgliedern und wird vom Stiftungsrat ernannt. Im Rahmen des von der Stiftung periodisch ausgeschriebenen Wettbewerbs für einen „Umweltpreis“ beurteilt die Jury die eingegangenen Vorschläge und stellt Antrag an den Stiftungsrat. Dieser entscheidet über die Preisverleihung.

 

Basel, 22. April 2002